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Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

In der Fassung vom 13.12.2022

Erster Abschnitt – Allgemeines


§ 1. Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des
Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen.


§ 2. Einberufung
(1) ¹Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen. ²Dem
Schriftformerfordernis genügt die Einladung per E-Mail oder über andere Telekommunikationsmedien.
(2) ¹Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. ²In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. ³Dem Schriftformerfordernis genügt die Einladung per E-Mail oder über andere Telekommunikationsmedien.
(3) ¹Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls auf Antrag eines Fünftels der
Mitglieder des Vereins, der Zweck und Gründe für die Mitgliederversammlung angibt,
durch den Vorstand einzuberufen. ²In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

³Dem Schriftformerfordernis genügt die Einladung per E-Mail oder überandere Telekommunikationsmedien.


§ 3. Eröffnung
(1) Der/die Vorsitzende eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung bis zur Wahl der Versammlungsleitung.
(2) Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach der Eröffnung durch den/die Vorsitzende(n) gewählt.


§ 4. Stimmrechte
(1) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme.
(2) ¹Das Stimmrecht ist übertragbar. ²Jedes Mitglied kann maximal eine Stimme übertragen bekommen, die Stimmrechtsübertragung ist vom übertragenden Mitglied schriftlich zu bestätigen und der Versammlungsleitung anzuzeigen.
(3) Mitglieder, die sich zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mit ihrem Beitrag im
Rückstand befinden sind nicht stimmberechtigt und werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht gezählt.
(4) Ebenfalls nicht stimmberechtigt sind Mitglieder, mit denen ein Rechtsgeschäft eingegangen werden soll, oder mit denen ein Rechtsstreit eingeleitet oder erledigt werden soll.


§ 5. Beschlussfähigkeit
(1) ¹Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder zu Beginn anwesend ist.

²Die Mitgliederversammlung gilt jedoch als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht
angezweifelt wird.

³Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

⁴In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen.


§ 6. Tagesordnung
(1) Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor und verschickt sie zusammen mit der Einladung.
(2) ¹Die Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. ²Eine nachträgliche Umstellung, Änderung oder Ergänzung bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


Zweiter Abschnitt – Leitung der Mitgliederversammlung

§ 7. Rechte der Versammlungsleitung
(1) ¹Die Versammlungsleitung leitet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung
und dieser Geschäftsordnung.

²Die Versammlungsleitung übt ihr Amt unparteiisch aus und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Mitgliederversammlung.

(2) ¹Die Versammlungsleitung führt die Redeliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der
Meldungen. ²Sie kann abweichend von der Redeliste dem Antragsteller oder dem Vorstand das Wort erteilen
(3) Die Versammlungsleitung kann sich während der Mitgliederversammlung zu Geschäftsordnungsangelegenheiten äußern.
(4) ¹Die Versammlungsleitung kann zur Sache und zur Ordnung rufen und nach drei Ordnungsrufen des Saales verweisen.

²Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.


§ 8. Abberufung der Versammlungsleitung
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Versammlungsleitung des Amtes entheben und gleichzeitig eine(n) Nachfolger(in) wählen.


§ 9. Rede- und Antragsrechte
(1) Alle Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederechte.
(2) ¹Auf Geschäftsordnungsantrag kann die Redezeit begrenzt werden. ²Eine Redezeitbeschränkung unter zwei Minuten ist unzulässig.


Dritter Abschnitt – Antragsberatung


§ 10. Anträge
(1) Anträge bedürfen der Textform.
(2) Anträge müssen den Mitgliedern mit dem Antragsbuch zugeschickt werden, sofern sie vorliegen.
(3) Anträge sind bis zum Tag vor der Versammlung zulässig und an den Vorstand zu übersenden.
(4) Satzungsändernde Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.


§ 11. Antragsberatung
(1) Anträge werden in drei Lesungen behandelt.
(2) ¹In der ersten Lesung gegründet der/die Antragsteller(in) seinen Antrag.

²Anschließend findet eine Generaldebatte statt.
(3) ¹In der zweiten Lesung werden die Anträge zeilenweise beraten und abgestimmt.

²Wenn mehrere Änderungsanträge eine Textstelle betreffen, macht die Versammlungsleitung einen geeigneten Verfahrensvorschlag.

³Änderungsanträge können auch durch einen Geschäftsordnungsantrag (Konsensantrag) auch während der zweiten Lesung eingebracht werden, wenn dadurch ein Konsens mit dem Antragsteller und dem Antragsteller des
Änderungsantrages hergestellt werden kann.

⁴Dieser Antrag wird danach behandelt wie ein normaler Änderungsantrag.
(4) ¹In der dritten Lesung stellt die Versammlungsleitung die in der zweiten Lesung beschlossenen Fassung des Antrags zur endgültigen Abstimmung.

²Der/die Antragssteller(in) hat die Möglichkeit eines Wortbeitrages.


§ 12. Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf der Mitgliederversammlung befassen sind
Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere
Nr. 1) Antrag auf Begrenzung der Redezeit;
Nr. 2) Antrag auf geheime Wahl;
Nr. 3) Antrag auf Nichtbefassung;
Nr. 4) Antrag auf Personalbefragung;
Nr. 5) Antrag auf Personaldebatte mit anschließender Personalbefragung;
Nr. 6) Antrag auf Konsensantrag;
Nr. 7) Antrag auf abschnittsweise Abstimmung;
Nr. 8) Antrag auf satzweise Abstimmung;
Nr. 9) Antrag auf Schluss der Debatte;
Nr. 10) Antrag auf sofortige Abstimmung;
Nr. 11) Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung;
Nr. 12) Antrag auf nochmalige Stimmenauszählung;
Nr. 13) Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt;
Nr. 14) Antrag auf Schluss der Redeliste;
Nr. 15) Antrag auf Umstellung der Redeliste;
Nr. 16) Antrag auf Unterbrechung;
Nr. 17) Antrag auf Vertagung;
Nr. 18) Antrag auf Verweisung;
Nr. 19) Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt;
(3) ¹Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist zu sofort zu behandeln. ²Redende dürfen hierfür nicht unterbrochen werden.
(4) Erfolgt auf den Geschäftsordnungsantrag keine Gegenrede so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenstimme abzustimmen.
(5) Den Anträgen nach Nr. 2, 4, 5, 11 und 12 muss stattgegeben werden.
(6) Für die Anträge nach Nr. 15 und 19 ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Die restlichen Geschäftsordnungsanträge bedürfen einer einfachen Mehrheit.


§ 13. Abstimmung
(1) ¹Abgestimmt wird durch das Heben der Stimmkarten. ²Soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nicht etwas anderes sagt genügt eine einfache Mehrheit.
(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwiegt.
(3) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die anderen gültig abgegebenen Stimmen überwiegt.
(4) Zweidrittelmehrheit bedeuteten Mehrheit der Ja-Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.


Vierter Abschnitt – Wahlen


§ 14. Wahlen
(1) ¹Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten
Wahlgängen geheim gewählt.

²In den ersten beiden Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

³Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.

⁴Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

5Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung in einzelnen Wahlgängen in offener Wahl gewählt.
(3) Weitere Wahlen können ebenfalls offen durchgeführt werden, es sei denn geheime Abstimmung wird beantragt.


Fünfter Abschnitt – Protokoll


§ 15. Protokoll
(1) ¹Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, und von der
Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

²Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in dieser Niederschrift zu vermerken.