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Inventarordnung

In der Fassung vom 06.07.2023

§ 1. Gegenstand der Inventarordnung

¹Gegenstand der Inventarordnung ist die Inventarführung im Sinne der Verwaltung der dem Verein zugeordneten Sachmittel- und Digitalbestände. ²Der Schwerpunkt der Arbeit soll auf die Verwaltung der Werbemittelbestände gelegt werden.

§ 2. Zuständigkeit für die Inventarführung

Zuständig für die Inventarführung ist der vom Vorstand nach § 8 (4) S.1 der Satzung ernannte Inventarbeauftragte.

§ 3. Inventarführung

(1) Lagerung der Bestände

¹Die Lagerung der Werbemittel soll sich daran orientieren, dass diese schonend gelagert werden. ²Durch die Lagerung sollen die Werbemittel möglichst lange in einem guten Zustand erhalten werden.

(2) Erhalt von Einzelstücken / Designarchivierung

Werden analoge Werbemittel ausschließlich zum Zwecke des Erhalts des Designs im Inventar der Ortsgruppe aufgenommen, sollte die Bestandsanzahl dieser Werbemittel im Sinne der leichteren Aufbewahrung auf maximal fünf Einheiten beschränkt werden

(3) Dokumentation

¹Die Dokumentation der Sachmittel- und Digitalbestände ist durch den Inventarbeauftragten nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. ²Die Dokumentation hat vorrangig digital zu erfolgen. ³Jegliche Änderungen der Bestände sind unter Nennung des Änderungsdatums und des Grundes zu vermerken.

(4) Informationspflicht des Inventarbeauftragten

¹Auf Anfrage eines Vorstandsmitglieds hat der Inventarbeauftragte vollständige Auskunft über die Sachmittel- und Digitalbestände zu erteilen. ²Sollte dies dem Inventarbeauftragten nicht möglich sein, hat er der Nachholung seiner Informationspflicht unverzüglich nachzugehen. ³Wird außerdem eine Begutachtung der Sachmittel- und Digitalbestände gefordert, soll der Inventarbeauftragte im Regelfall innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung die Besichtigung ermöglichen.

§ 4. Inventur
(1) Durchführung der Inventur

¹Eine Gesamtinventur aller Sachmittel- und Digitalbestände sollte einmal im Jahr durchgeführt werden. ²Sollte diese erfolgen, ist sie durch einen zuvor vom Vorstand ernannten Inventurführer vorzunehmen. ³Wurde kein Inventurführer ernannt, obliegt diese Aufgabe im Zweifel dem Inventarbeauftragten. Im Rahmen einer Inventur sind die bestehenden Bestandslisten und Zustandsübersichten inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Der Vorsitzende kann an der Überprüfung teilnehmen. Abweichungen in Höhe von bis zu drei Prozent sind dem Inventarbeauftragten nicht zu Lasten zu legen. Übersteigt der Wert den Toleranzbereich, ist eine Untersuchung durch den Vorstand durchzuführen.

(2) Wechsel des Inventarbeauftragten

Bei Wechsel des Inventarbeauftragen sollte die Inventur spätestens vier Wochen nach Ernennung des neuen Inventarbeauftragten vollständig durchgeführt werden.

(3) Inventurbericht

¹Zum Abschluss einer Inventur ist von dem Inventarbeauftragten ein dazugehöriger Inventurbericht anzufertigen. ²Der Bericht muss mindestens folgende Elemente erhalten:

Nr. 1) Nennung des Inventarführers und des Zeitraums der Inventurvornahme

Nr. 2) Auflistung aller Sachmittel- und Digitalposten, möglichst mit fest zugeordneter Nummerierung, Benennung der Art und Bezeichnung des Postens, der Vermerkung der Stückzahl und die des Zustandes der Sach- und Digitalposten

Nr. 3) Stellungnahme des Inventurführers bezüglich des Stands Sachmittel- und Digitalbestände, insbesondere hinsichtlich des Zustandes der Bestände

Nr. 4) Empfehlungen des Inventurführers zur zukünftigen Inventarführung

³Der Bericht ist dem Vorstand innerhalb einer Woche nach Fertigstellung der Inventur zumindest digital vorzulegen. Durch einen Vorstandsbeschluss nach § 8 (5) der Satzung kann der Inventurbericht allen Mitgliedern des Vereins öffentlich bereitgestellt werden.

§ 5. Kostenerstattung

¹Der Inventarbeauftragte kann für die Inventarführung und die Inventur Anschaffungen tätigen, die er für erforderlich hält. ²Die anfallenden Kosten sind dem Inventarbeauftragten nach Maßgabe der Bestimmungen durch die Satzung (Erstattungsantrag) zu erstatten und dem gesamten Vorstand vorzulegen. ³Jedes Vorstandsmitglied hat innerhalb von zwei Tagen Zeit, ein Veto einzulegen. Hält die Mehrheit des Vorstands einzelne Anschaffungen für nicht erforderlich, so kann unter schriftlich verfasster Begründung durch Vorstandsbeschluss nach § 8 (5) der Satzung von der vollständigen Erstattung abgewichen werden. Die Höhe der Erstattung legt der Vorstand in solchen Fällen in einem separaten Vorstandsbeschluss fest, ohne dass der Inventarbeauftragte stimmberechtigt ist.

§ 6. Inkrafttreten

Diese Inventarordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und verliert die Gültigkeit an dem Tage, an dem eine neue Inventarordnung in Kraft tritt.