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Satzung

In der Fassung vom 13.12.2022

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Osnabrück (LHG-OS) e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Osnabrück.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Oktober eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.


§ 2. Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) ¹Die LHG Osnabrück setzt sich im öffentlichen und politischen Raum für studentische Interessen und politische und kulturelle Belange der Studierenden ein. ²Sie fördert liberales, von Toleranz und Offenheit geprägtes Gedankengut, insbesondere an der Universität Osnabrück und der Hochschule Osnabrück. ³Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
Nr. 1) Informationsveranstaltungen und Schulungen zu Themen aus den Bereichen Hochschule, Studium und Wissenschaft,
Nr. 2) die Ausrichtung von Diskussionsveranstaltungen, Vorträgen und Seminaren,
Nr. 3) die Vertretung studentischer Interessen in den Gremien der Universität und Hochschule Osnabrück sowie des Studentenwerks Osnabrück und
Nr. 4) die regelmäßige Ausrichtung von Blutspenden in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz,
Nr. 5) die Unterstützung der Arbeit des LHG Landes- und Bundesverbandes.
Die LHG Osnabrück verfolgt damit die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 18 Abgabenordnung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) ¹Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. ²Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. ³Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein sieht sich als Vertreter aller demokratisch-rechtsstaatlich orientierten Studierenden an den Osnabrücker Hochschulen und fühlt sich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.


§ 3. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle Studierenden der Universität und der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Osnabrück werden.
(2) ¹Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. ²Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. ³Die Mitgliedschaft bedingt die Anerkennung der Satzung.
(3) ¹Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. ²Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. ³Im gemeinsamen Einverständnis mit dem ausscheidenden Mitglied kann die Mitgliedschaft auch zu sofort beendet werden.
(4) ¹Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen und ist durch den Vorstand durch eine Zweidrittelmehrheit zu beschließen. ²Wichtige Gründe sind insbesondere
Nr. 1) die Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, insbesondere wenn der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, gegen Verschwiegenheitspflichten im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen, gegen Vorstandsbeschlüsse allgemein solange diese dem Mitglied bekannt sind, gegen die Satzung oder gegen Geschäftsordnungen verstoßen wird,
Nr. 2) ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, oder
Nr. 3) die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie
Nr. 4) Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen.
³Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Mail oder andere Telekommunikationsmedien mitzuteilen. Um diesem Schriftformerfordernis zu entsprechen ist eine Übersendung der Entscheidung per E-Mail oder über andere Telekommunikationsmedien an das Mitglied ausreichend. Nicht notwendig ist somit die postalische Übersendung eines unterschriebenen Schriftstückes. Bei Wegfall der Mitgliedsvoraussetzungen erfolgt der Ausschluss ohne schriftliche Mitteilung automatisch. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlusses einen Einspruch gegen den Ausschluss an die Mitgliederversammlung richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch bei ihrer nächsten Zusammenkunft, die Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung über den Ausschluss gilt das Mitglied als ausgeschlossen. ¹⁰Bei der Mitgliederversammlung, die endgültig über den Ausschluss entscheidet, hat das betroffene Mitglied keine Stimmrechte. ¹¹Handelt es sich bei dem ausgeschlossenen Mitglied um ein Vorstandsmitglied, so ist der Ausschluss unzulässig.


§ 4. Finanzierung und Mittelverwendung
(1) ¹Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden und gemeinnützige Arbeit durch die Mitglieder. ²Er wird sich auch um öffentliche und private Förderung bemühen.
(2) ¹Sollen Mitgliedsbeiträge erhoben werden, hat der Verein sich eine Beitragsordnung zu geben. ²Diese regelt das Weitere.
(3) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes unter Maßgabe dieser Satzung verwendet.
(4) Für jede Verwendung von Mitteln bedarf es eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(5) Werden vorausgezahlte Rechnungen beglichen, die durch einen entsprechenden Beschluss gedeckt sind, so ist dies nur dann zulässig, wenn dem Schatzmeister eine Rechnung zur Verfügung gestellt wird.


§ 5. Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
Nr. 1) die Mitgliederversammlung
Nr. 2) der Vorstand
Nr. 3) die Kassenprüfer
(2) ¹Die Mitarbeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich. ²Für die Geschäftsführung notwendige Auslagen werden dem Vorstand, vom Vorstand beauftragten Personen sowie den Kassenprüfern bis zu ihrer tatsächlichen Höhe ersetzt. ³Die Erstattung ist beim Schatzmeister zu beantragen.


§ 6. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung einberufen und durchgeführt.


§ 7. Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht durch die Satzung anders bestimmt ist.
(2) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere und unübertragbar,
Nr. 1) die Wahl und die Abberufung des Vorstandes
Nr. 2) die Wahl der Rechnungsprüfer
Nr. 3) die Entlastung des Vorstandes
Nr. 4) die Änderung dieser Satzung
Nr. 5) der Beschluss, die Änderung oder die Aufhebung einer Beitragsordnung
Nr. 6) der Beschluss, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung


§ 8. Der Vorstand
(1) ¹Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus,
Nr. 1) dem Vorsitzenden
Nr. 2) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
Nr. 3) dem Schatzmeister, sowie
Nr. 4) bis zu drei Beisitzern
²Die Vorstände vertreten jeweils allein den Verein nach außen.
(2) ¹Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. ²Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(3) ¹Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. ²Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters. ³Ist der Schatzmeister verhindert, so hat einer der weiteren Vorstände sich mit dem Schatzmeister ins Benehmen zu setzen, ehe die Unterschrift geleistet wird. ⁴Ist der Schatzmeister nicht erreichbar, ist die Unterschrift durch einen der sonstigen Vorstände zu leisten, und dem Schatzmeister unverzüglich Anzeige darüber zu machen.
(4) ¹Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des Vorstands durch formlose Einladung an alle Vorstände mit einer Frist von 3 Tagen einberufen werden. ²Bei einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder kann eine Vorstandssitzung auch zu sofort einberufen werden. ³Diese Vorstandssitzungen können in Präsenz, als auch in digitaler Form angehalten werden. ⁴Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes, sofern nicht etwas anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können ebenfalls außerhalb von Vorstandssitzungen gefasst werden, wenn eine Mehrheit der Ja-Stimmen erreicht wird, die auf einer regulären Vorstandssitzung, auf der alle Vorstände vertreten sind, ebenfalls eine absolute Mehrheit finden würde. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich durch den Vorsitzenden festzuhalten und für die Dauer des Geschäftsjahres aufzubewahren. Dem Formerfordernis genügt eine digitale Ausfertigung ohne Unterschrift oder Signatur. ¹⁰Dem restlichen Vorstand ist eine Abfertigung des Beschlusses über Telekommunikationsmedien zur Verfügung zu stellen.
(5) ¹Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt. ²Abweichend von Satz 1 endet die Amtszeit auch durch Amtsniederlegung. ³Ein Vorstand bleibt jedoch so lange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstands ist möglich.
(6) ¹Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. ²Bei Ausscheiden des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ist eine Mitgliederversammlung durch den restlichen Vorstand einzuberufen.
(7) ¹Die Abberufung eines Vorstandes gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung kann nur aus wichtigem Grund und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliederversammlung erfolgen. ²§ 8 Abs. 5, Abs. 6 dieser Satzung finden entsprechende Anwendung.
(8) Der Vorstand bestimmt Delegierte für Landes- und Bundeskongresse.


§ 9. Die Rechnungsprüfer
(1) ¹Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Geschäftsjahres bis zu zwei Rechnungsprüfer. ²Sie müssen volljährig sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören. ³Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) ¹Die oder der Rechnungsprüfer haben / hat die Rechnungsführung des Vereins zu überwachen, die Geschäftsbücher zu prüfen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung sowie bei Amtsniederlegung des Schatzmeisters über das Prüfungsergebnis zu berichten. ²Ihnen / Ihm ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Rechnungsunterlagen, insbesondere in die Belege zu gewähren. ³Eine außerplanmäßige Rechnungsprüfung muss dem Schatzmeister in angemessener Weise angekündigt werden.


§ 10. Rechte der Mitglieder
(1) ¹Die Mitglieder haben das Recht an allen den Verein betreffenden Sitzungen und Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und insbesondere auch bei den vereinsöffentlichen Vorstandssitzungen das persönliche Stimmrecht auszuüben. ²Das Stimmrecht kann auf Vorstandssitzungen insoweit eingeschränkt werden, als Gegenstand der Abstimmung die Geschäftsführung des Vorstands ist.
(2) Die auf Sitzungen und Versammlungen gefällten Entscheidungen sind für alle Mitglieder bindend.


§ 11. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
(1) ¹Eine Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung kann nur durch eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 6 dieser Satzung beschlossen werden, bei deren Einladung die vorgeschlagenen Änderungen zur Satzung oder der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt zu geben sind. ²Der Beschluss zur Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
(2) Eine Änderung der Satzung, die den Zweck des Vereins ändert, bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
(3) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
(5) ¹Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Rudolf-von-Bennigsen-Stiftung und die Deutsche Gesellschaft für Menschenrechte. ²Das Vermögen ist durch sie unmittelbar und ausschließlich für humanitäre und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden