Vergrößertes Bild

Satzung des Liberale Hochschulgruppe Osnabrück e.V.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.01.2024

Satzung der Liberalen Hochschulgruppe Osnabrück e.V.

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Osnabrück (LHG-OS) e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Osnabrück.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Oktober eines jeden Kalenderjahres und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.

§ 2. Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) 1Die LHG Osnabrück setzt sich im öffentlichen und politischen Raum für studentische Interessen und politische und kulturelle Belange der Studierenden ein. 2Sie fördert liberales, von Toleranz und Offenheit geprägtes Gedankengut, insbesondere an der Universität Osnabrück und der Hochschule Osnabrück. ³Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

– Informationsveranstaltungen und Schulungen zu Themen aus den Bereichen Hochschule, Studium und Wissenschaft,

– die Ausrichtung von Diskussionsveranstaltungen, Vorträgen und Seminaren,

– die Vertretung studentischer Interessen in den Gremien der Universität und Hochschule Osnabrück sowie des Studentenwerks Osnabrück und

– die regelmäßige Ausrichtung von Blutspenden in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz,

– die Unterstützung der Arbeit des LHG Landes- und Bundesverbandes.

4Die LHG Osnabrück verfolgt damit die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 18 Abgabenordnung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3) ¹Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein sieht sich als Vertreter aller demokratisch-rechtsstaatlich orientierten Studierenden an den Osnabrücker Hochschulen und fühlt sich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.

§ 3. Mitgliedschaft

(1) 1Mitglied des Vereins können alle Studierenden der Universität und der Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Osnabrück werden. 2Weiterhin können Studierende Mitglied des Vereins werden, wenn sie in Osnabrück wohnen und an einer Fernuniversität studieren.

(2) 1Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. 2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 3Die Mitgliedschaft bedingt die Anerkennung der Satzung. 4Dem Schriftformerfordernis genügt das Vorliegen eines elektronisch unterschriebenen Dokumentes.

(3) 1Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. 2Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. 3Im gemeinsamen Einverständnis mit dem ausscheidenden Mitglied kann die Mitgliedschaft auch zu sofort beendet werden.

(4) ¹Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen und ist durch den Vorstand durch eine Zweidrittelmehrheit zu beschließen. 2Wichtige Gründe sind insbesondere

Nr. 1) die Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, insbesondere wenn der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, gegen die Satzung oder gegen Geschäftsordnungen verstoßen wird, gegen Verschwiegenheitspflichten im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen, gegen Vorstandsbeschlüsse allgemein, solange diese dem Mitglied bekannt sind, gegen die Satzung oder gegen Geschäftsordnungen verstoßen

Nr. 2) ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins, oder

Nr. 3) die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie

Nr. 4) Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen.

3Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Mail oder andere Telekommunikationsmedien mitzuteilen. 4Um diesem Schriftformerfordernis zu entsprechen ist eine Übersendung der Entscheidung per E-Mail oder über andere Telekommunikationsmedien an das Mitglied ausreichend. 5Nicht notwendig ist somit die postalische Übersendung eines unterschriebenen Schriftstückes. 6Bei Wegfall der Mitgliedsvoraussetzungen erfolgt der Ausschluss ohne schriftliche Mitteilung automatisch. 7Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Briefes des Ausschlusses einen Einspruch gegen den Ausschluss an die Mitgliederversammlung richten. 8Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch bei ihrer nächsten Zusammenkunft, die Entscheidung ist endgültig. 9Bis zur Entscheidung über den Ausschluss gilt das Mitglied als ausgeschlossen. 10Bei der Mitgliederversammlung, die endgültig über den Ausschluss entscheidet, hat das betroffene Mitglied keine Stimmrechte. 11Handelt es sich bei dem ausgeschlossenen Mitglied um ein Vorstandsmitglied, so ist der Ausschluss unzulässig.

§ 4. Finanzierung und Mittelverwendung

(1) 1Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden. 2Er wird sich auch um öffentliche und private Förderung bemühen.

(2) 1Sollen Mitgliedsbeiträge erhoben werden, hat der Verein sich eine Beitragsordnung zu geben. ²Diese regelt das Weitere.

(3) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes unter Maßgabe dieser Satzung verwendet.

(4) Für jede Verwendung von Mitteln bedarf es eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 5. Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

Nr. 1) die Mitgliederversammlung

Nr. 2) der Vorstand

Nr. 3) die Kassenprüfer

(2) 1Die Mitarbeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich. 2Für die Geschäftsführung notwendige Auslagen werden dem Vorstand, vom Vorstand beauftragten Personen sowie den Kassenprüfern bis zu ihrer tatsächlichen Höhe ersetzt. 3Die Erstattung ist beim Schatzmeister zu beantragen.

§ 6. Die Mitgliederversammlung

(1) 1Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen. 2Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung einzuladen. 3Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 4In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. 5Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins, der Zweck und Gründe für die Mitgliederversammlung angibt, innerhalb von einer Woche durch den Vorstand einzuberufen. 6Dem Schriftformerfordernis genügt die Einladung per E-Mail oder über andere Telekommunikationsmedien.

(2) 1Der/die Vorsitzende eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung bis zur Wahl der Versammlungsleitung. 2Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nach der Eröffnung durch den/die Vorsitzende(n) gewählt. 3Die Versammlungsleitung leitet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung und übt ihr Amt unparteiisch aus und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Mitgliederversammlung. 4Die Versammlungsleitung führt die Redeliste, erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen und kann abweichend von der Redeliste dem Antragsteller oder dem Vorstand das Wort erteilen. 5Die Versammlungsleitung kann sich während der Mitgliederversammlung zu Geschäftsordnungsangelegenheiten äußern. 6Die Versammlungsleitung kann zur Sache und zur Ordnung rufen und nach drei Ordnungsrufen des Saales verweisen. 7Die Mitgliederversammlung kann den Beschluss mit einfacher Mehrheit aufheben. 8Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Versammlungsleitung des Amtes entheben und gleichzeitig eine(n) Nachfolger(in) wählen.

(3) 1Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt über eine Stimme. 2Mitglieder, die sich zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mit ihrem Beitrag im Rückstand befinden sind nicht stimmberechtigt und werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht gezählt. 3Ebenfalls nicht stimmberechtigt sind Mitglieder, mit denen ein Rechtsgeschäft eingegangen werden soll, oder mit denen ein Rechtsstreit eingeleitet oder erledigt werden soll.

(4) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. 2Die Mitgliederversammlung gilt jedoch als beschlussfähig, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. 3Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 4In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen.

(5) 1Der Vorstand schlägt eine Tagesordnung vor und verschickt sie zusammen mit der Einladung. 2Die Tagesordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. 3Eine nachträgliche Umstellung oder Änderung bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) 1Alle Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Antrags- und Rederechte. 2Auf Geschäftsordnungsantrag kann die Redezeit begrenzt werden. 3Eine Redezeitbeschränkung unter zwei Minuten ist unzulässig. 4Anträge bedürfen der Textform und müssen den Mitgliedern mit dem Antragsbuch zugeschickt werden, sofern sie vorliegen. 5Anträge sind bis zum Tag vor der Versammlung zulässig und an den Vorstand zu übersenden. 6Satzungsändernde Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

(7) 1Anträge werden in drei Lesungen behandelt. 2In der ersten Lesung gegründet der/die Antragsteller(in) seinen Antrag. 3Anschließend findet eine Generaldebatte statt. 4In der zweiten Lesung werden die Anträge zeilenweise beraten und abgestimmt. 5Wenn mehrere Änderungsanträge eine Textstelle betreffen, macht die Versammlungsleitung einen geeigneten Verfahrensvorschlag. 6Änderungsanträge können auch durch einen Geschäftsordnungsantrag (Konsensantrag) auch während der zweiten Lesung eingebracht werden, wenn dadurch ein Konsens mit dem Antragsteller und dem Antragsteller des Änderungsantrages hergestellt werden kann. 7Dieser Antrag wird danach behandelt wie ein normaler Änderungsantrag. 8In der dritten Lesung stellt die Versammlungsleitung die in der zweiten Lesung beschlossenen Fassung des Antrags zur endgültigen Abstimmung. 9Der/die Antragssteller(in) hat die Möglichkeit eines Wortbeitrages.

 (8) 1Anträge, die sich mit dem Verlauf der Mitgliederversammlung befassen sind Geschäftsordnungsanträge. 2Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere

Nr. 1) Antrag auf Begrenzung der Redezeit;

Nr. 2) Antrag auf geheime Wahl;

Nr. 3) Antrag auf Nichtbefassung;

Nr. 4) Antrag auf Personalbefragung;

Nr. 5) Antrag auf Personaldebatte mit anschließender Personalbefragung;

Nr. 6) Antrag auf Konsensantrag;

Nr. 7) Antrag auf abschnittsweise Abstimmung;

Nr. 8) Antrag auf satzweise Abstimmung;

Nr. 9) Antrag auf Schluss der Debatte;

Nr. 10) Antrag auf sofortige Abstimmung;

Nr. 11) Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung;

Nr. 12) Antrag auf nochmalige Stimmenauszählung;

Nr. 13) Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt;

Nr. 14) Antrag auf Schluss der Redeliste;

Nr. 15) Antrag auf Umstellung der Redeliste;

Nr. 16) Antrag auf Unterbrechung;

Nr. 17) Antrag auf Vertagung;

Nr. 18) Antrag auf Verweisung;

Nr. 19) Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt;

3Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist zu sofort zu behandeln. 4Redende dürfen hierfür nicht unterbrochen werden. 5Erfolgt auf den Geschäftsordnungsantrag keine Gegenrede so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenstimme abzustimmen. 6Den Anträgen nach Nr. 2, 4, 5, 11 und 12 muss stattgegeben werden. 7Für die Anträge nach Nr. 15 und 19 ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 8Die restlichen Geschäftsordnungsanträge bedürfen einer einfachen Mehrheit.

(9) Abgestimmt wird durch das Heben der Stimmkarten. Soweit die Satzung nicht etwas anderes sagt genügt eine einfache Mehrheit. Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen überwiegt. Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die anderen gültig abgegebenen Stimmen überwiegt. Zweidrittelmehrheit bedeuteten Mehrheit der Ja-Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

(10) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. 2In den ersten beiden Wahlgängen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 3Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. 5Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung in einzelnen Wahlgängen in offener Wahl gewählt. 7Weitere Wahlen können ebenfalls offen durchgeführt werden, es sei denn geheime Abstimmung wird beantragt.

(11) 1Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, und von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. 2Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in dieser Niederschrift zu vermerken.

§ 7. Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht durch die Satzung anders bestimmt ist.

(2) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere und unübertragbar,

Nr. 1) die Wahl und die Abberufung des Vorstandes

Nr. 2) die Wahl der Rechnungsprüfer

Nr. 3) die Entlastung des Vorstandes

Nr. 4) die Änderung dieser Satzung

Nr. 5) der Beschluss, die Änderung oder die Aufhebung einer Beitragsordnung

§ 8. Der Vorstand

(1) 1Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus,

Nr. 1) dem Vorsitzenden

Nr. 2) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden

Nr. 3) dem Schatzmeister, sowie

Nr. 4) bis zu vier Beisitzern

2Die Vorstände vertreten jeweils allein den Verein nach außen.

(2) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 2Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(3) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. 2Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters. 3Ist der Schatzmeister verhindert, so hat einer der weiteren Vorstände sich mit dem Schatzmeister ins Benehmen zu setzen, ehe die Unterschrift geleistet wird. 4Ist der Schatzmeister nicht erreichbar, ist die Unterschrift durch einen der sonstigen Vorstände zu leisten, und dem Schatzmeister unverzüglich Anzeige darüber zu machen.

(4) 1Der Vorstand beschließt eine Inventarordnung und ernennt den Inventarbeauftragten des Vereins. 2Der Inventarbeauftragte verwaltet die Inventarbestände des Vereins und findet sich in einer der in § 8 (1) S. 1 Nr. 1), 2) oder 4) genannten Positionen wieder. 3Der Inventarbeauftragte ist kein zusätzliches Vorstandsmitglied. ⁴In regelmäßigen Abständen ist durch ihn oder eine andere vom Vorstand ernannte Person eine Inventur zu führen. 5Näheres regelt die Inventarordnung.

(5) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des Vorstands durch formlose Einladung an alle Vorstände mit einer Frist von 3 Tagen einberufen werden. 2Bei einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder kann eine Vorstandssitzung auch zu sofort einberufen werden. 3Diese Vorstandssitzungen können in Präsenz, als auch in digitaler Form angehalten werden. 4Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 5Alle Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes, sofern nicht etwas anderes geregelt ist. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7Beschlüsse können ebenfalls außerhalb von Vorstandssitzungen gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb von 24 Stunden nach dem Beschlussantrag Einspruch erhebt. 8Ein solcher Einspruch ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erheben. 9Erfolgt der Einspruch durch den Vorsitzenden, so hat dieser den restlichen Vorstand von dem Einspruch schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 (6) 1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt. 2Abweichend von Satz 1 endet die Amtszeit auch durch Amtsniederlegung. 3Ein Vorstand bleibt jedoch so lange geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 4Die Wiederwahl eines Vorstands ist möglich.

(7) 1Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. 2Bei Ausscheiden des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen durch den restlichen Vorstand einzuberufen, es sei denn es liegen besondere Umstände vor. 3Bei Vorliegen besonderer Umstände ist die Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen durchzuführen.

(8) 1Die Abberufung eines Vorstandes gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung kann nur aus wichtigem Grund und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliederversammlung erfolgen. 2§ 8 Abs. 5, Abs. 6 dieser Satzung finden entsprechende Anwendung.

(9) 1Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Diese kann nicht von den Regelungen der Satzung abweichen.

(10) Der Vorstand bestimmt Delegierte für Landes- und Bundeskongress.

§ 9. Die Rechnungsprüfer

(1) 1Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Geschäftsjahres bis zu zwei Rechnungsprüfer. 2Sie müssen volljährig sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören. 3Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Die oder der Rechnungsprüfer haben / hat die Rechnungsführung des Vereins zu überwachen, die Geschäftsbücher zu prüfen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung sowie bei Amtsniederlegung des Schatzmeisters über das Prüfungsergebnis zu berichten. 2Ihnen / Ihm ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher und die Rechnungsunterlagen, insbesondere in die Belege zu gewähren. 3Eine außerplanmäßige Rechnungsprüfung muss dem Schatzmeister in angemessener Weise angekündigt werden.

§ 10. Ombudsperson

(1) Die Ombudsperson wird auf die Dauer von einer Amtsperiode (Geschäftsjahr) mit absoluter Mehrheit geheim gewählt.

(2) ¹Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand und legt zu jeder Mitgliederversammlung eine schriftliche Übersicht vor. 2Zudem dient sie als Ansprechpartner für die Mitglieder des Verbands, beobachtet die Gleichberechtigung im Verband und kann als Moderator in Streitfällen auftreten.

(3) 1Kandidaten für die Wahl zur Ombudsperson müssen einer Mitgliedsgruppe des Landesverbandes angehören oder innerhalb der vergangenen fünf Jahre angehört haben. 2Sie dürfen kein Funktionsträger im Bundesverband sein und auch nicht dem Vorstand eines Landesverbandes oder einer Ortsgruppe angehören.

§ 11. Der/die Neumitgliederbeauftragte

(1) Der/die Neumitgliederbeauftragte kann auf die Dauer von einer Amtsperiode (Geschäftsjahr) mit absoluter Mehrheit geheim gewählt werden.

(2) ¹Der/die Neumitgliederbeauftragte ist Ansprechpartner für Interessenten und Neumitglieder. 2Zudem richtet er/sie nach Möglichkeit einmal im Semester eine Onboarding-Veranstaltung aus, welche er/sie selbst in Zusammenarbeit mit dem Vorstand ausgestaltet.

(3) ¹Kandidaten für die Wahl zur/zum Neumitgliederbeauftragten müssen einer Mitgliedsgruppe des Landesverbandes angehören oder innerhalb der vergangenen fünf Jahre angehört haben. 2Sie dürfen kein Funktionsträger im Bundesverband sein und auch nicht dem Vorstand eines Landesverbandes oder einer Ortsgruppe angehören.

§ 12. Rechte der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder haben das Recht an allen den Verein betreffenden Sitzungen und Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und insbesondere auch bei den vereinsöffentlichen Vorstandssitzungen das persönliche Stimmrecht auszuüben. 2Das Stimmrecht kann auf Vorstandssitzungen insoweit eingeschränkt werden, als Gegenstand der Abstimmung die Geschäftsführung des Vorstands ist.

(2) Die auf Sitzungen und Versammlungen gefällten Entscheidungen sind für alle Mitglieder bindend.

§ 13. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

(1) 1Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 6 dieser Satzung beschlossen werden, bei deren Einladung die vorgeschlagenen Änderungen zur Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben sind. 2Der Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2) Eine Änderung der Satzung, die den Zweck des Vereins ändert, bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

(3) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(5) 1Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Landesverband Liberaler Hochschulgruppen in Niedersachsen und Bremen e.V. . 2Das Vermögen ist durch sie unmittelbar und ausschließlich für humanitäre und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden